Information über die Regelung für das Schuljahr 2020/21 betreffend Schüler*innen als Risikopersonen (Stand 04.07.2020)

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,

für Ihr Kind beginnt nach den Sommerferien am 17. August 2020 wieder der reguläre Un-terricht in der Schule.

In einem mit dem Gesundheitsbereich und den Gesundheitsämtern abgestimmten Mus-terhygieneplan wurden Infektionsschutzmaßnahmen festgelegt. Beispielsweise sollen in der Schule feste Gruppen gebildet und eine Durchmischung dieser Gruppen grundsätzlich vermieden werden. Ebenfalls soll das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (einfache Stoffmasken) innerhalb des Schulgebäudes, dies insbesondere im Falle des Zusammentreffens verschiedener Gruppen, aufrechterhalten bleiben.

Trotz dieser Schutzmaßnahmen haben Schüler*innen, bei denen im Fall einer Ansteckung mit dem Corona-Virus ein schwerer Krankheitsverlauf zu befürchten ist, die Möglichkeit, sich von der Teilnahme am Unterricht in der Schule befreien zu lassen. Aufgrund der Viel-falt der denkbaren Krankheitsbilder mit unterschiedlichen Ausprägungen bei Kindern und Jugendlichen kann die Einschätzung des individuellen Risikos und der Schutzbedürftigkeit Ihres Kindes immer nur eine Entscheidung des verantwortlichen Arztes bzw. der verantwortlichen Ärztin sein.

Damit Ihr Kind wegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit vom Besuch des Unterrichts in der Schule befreit werden kann, müssen Sie der Schule dafür ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen.

Wenn ihr Kind vom Unterrichtsbesuch in der Schule befreit wird, wird es in die häusliche Unterrichtung einbezogen und muss seine Schulpflicht auf diese Weise erfüllen.
Auch wenn in Ihrem Haushalt jemand ein entsprechendes Risiko für einen schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung hat, kann Ihr Kind dem Unterricht in der Schule fernbleiben. Auch in diesem Fall muss die Notwendigkeit mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden. Den Ärzten sind die benötigten Atteste bekannt.

Bitte beachten Sie, dass die Befreiung vom Unterricht in der Schule für die abzulegenden schriftlichen und mündlichen Prüfungen nicht gilt. Dafür wird es in die Schule kommen müssen, wobei dann noch strengere Hygieneregeln und Maßnahme zum Infektionsschutz gelten werden.

Weitere Informationen zu COVID-19-Erkrankung zum Virus SARS-CoV-2 finden Sie auf den Seiten des Robert Koch Instituts unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html [01.07.2020].

Freundliche Grüße
Hans-Jörg Opp
(Schulleiter)

Information über die Regelung für das Schuljahr 2020/21 betreffend Schüler*innen als Risikopersonen (Stand 04.07.2020)